vom 01. Dezember 2025
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Inhalt
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaften in Verbänden
§ 6 Ordnungsgewalt des Vereins
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Ausschluss eines Mitgliedes
§ 11 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
§ 12 Aufnahmegebühren und Beiträge
§ 14 Die Mitgliederversammlung
§ 16 Aufgaben des Gesamtvorstandes
Präambel
Gender-Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kleinkaliberverein Hunstig e.V.“ (KKV Hunstig). Er hat seinen Sitz in „Zum Schießstand 15, 51645 Gummersbach“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer VR 600584 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein dient der Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und der Durchführung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a) entsprechende Organisation eines geordneten Schießbetriebes für alle Bereiche,
- b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- c) die Durchführung von schießsportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
- d) die Beteiligung an Wettkämpfen und am Ligabetrieb,
- e) Aus-/Weiterbildung von Aufsichtspersonen, Trainern und Durchführung von Sachkundelehrgängen.
§ 3 Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Organe der Vereinsjugend sind:
- a. der Jugendvorstand
- b. die Jugendversammlung
- Der/Die Jugendleiter ist Vorsitzender des Jugendvorstandes und ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 4 Mitgliedschaften in Verbänden
- Der Verein ist Mitglied im Rheinischen Schützenbund e.V. und ggf. in weiteren Verbänden.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelwerke der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
- Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, wird dem geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB das Recht zur anlassbezogenen Bestimmung der Delegierten übertragen.
§ 5 Vereinsmitglieder
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen unabhängig von Geschlecht, des Berufes, der Staatszugehörigkeit und der politischen oder religiösen Überzeugung werden. Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Mitglieder des Vereins können auch juristische Personen werden.
- Der Verein hat aktive Mitglieder über 18 Jahre, jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre, unterstützende (passive) Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Das Aufnahmegesuch muss die Art der beantragten Mitgliedschaft (aktiv oder passiv) enthalten und bei Minderjährigen (bis 18 Jahre) vom gesetzlichen Vertreter zusätzlich unterzeichnet sein.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, bei Jugendlichen gemeinsam mit dem Jugendvorstand.
- Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der unter § 7 Probezeit beschriebenen Probezeit.
§ 6 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Ausschluss eines Mitgliedesdieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
- b) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainingsbetrieb
- Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 9.
§ 7 Probezeit
- Dauer der Probezeit
- Die Probezeit des Neumitgliedes beginnt mit der Aufnahme in den Verein durch den Vorstandsbeschluss und dauert 12 Monate.
Nach 12 Monaten entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die volle Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit.
- Die Probezeit des Neumitgliedes beginnt mit der Aufnahme in den Verein durch den Vorstandsbeschluss und dauert 12 Monate.
- Kündigung innerhalb der Probezeit
- Eine Kündigung innerhalb der Probezeit ist von beiden Seiten jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen möglich. Über die Kündigung seitens des Vereins entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Stimmrecht innerhalb der Probezeit
- Ein Stimmrecht des Probemitgliedes besteht nicht.
- Verlängerung der Probezeit
- Der geschäftsführende Vorstand kann die Probezeit einmalig um weitere 12 Monate verlängern. Bei einer Verlängerung der Probezeit, sind dem Mitglied die Gründe der Verlängerung schriftlich mitzuteilen.
- Beträge innerhalb der Probezeit
- Für die Dauer der Probezeit werden Beiträge gemäß § 11 fällig. Eine Pflicht zur Rückvergütung eventuell geleisteter Beiträge besteht nicht.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit:
- a: dem Tod des Mitgliedes
- b: durch freiwilligen Austritt
- c: Ausschluss aus dem Verein
- In jedem der Fälle erfolgt eine Meldung über den Verlust der Vereinszugehörigkeit an die zuständige Behörde.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Es ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- Die Kündigung muss spätestens bis zum 30.11. dem geschäftsführenden Vorstand zugegangen sein.
- In jedem Fall ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu zahlen.
§ 9 Ausschluss eines Mitgliedes
- Auf Antrag eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes kann ein Vereinsmitglied durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden.
- Ausschließungsgründe sind:
- a) grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, gegen von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse oder gegen sonstige im Verein geltende Ordnungen.
- b) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als sechs Monate, trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vereinskassenwart.
- c) vereinsschädigendem oder das Ansehen des Vereins beeinträchtigendem Verhalten oder Äußerungen.
- d) bei Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Verein z.B. illoyalem Verhalten, öffentlichen Diskreditierung des Vereins oder seiner Organe oder Mitglieder.
- e) Verursachung von Zwistigkeiten mit anderen Mitgliedern oder dem Verein.
- f) Beschädigung/Diebstahl von Vereinseigentum oder dem Eigentum Dritter.
- g) Behauptungen über Mitglieder oder den Verein oder dessen Organe, die geeignet sind denselben verächtlich zu machen.
- h) Verlust der persönlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines Mitgliedes.
- i) Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen, mittels Brief, mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 10 Ehrenmitglieder
- Für besondere Verdienste um das Schützenwesen oder für besondere Verdienste am Verein kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
- Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
- Die Vereinsmitgliedschaft ist für Ehrenmitglieder beitragsfrei.
- Ein etwaiger Ehrenvorsitzender gehört dem Gesamtvorstand mit beratender Stimme an. Zu Ehrenvorsitzenden können ehemalige 1. oder 2. Vorsitzende ernannt werden. Über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden entscheidet auf Vorschlag des Gesamtvorstandes die Mitgliederversammlung einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge gemäß §12 zu zahlen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
- Die Mitglieder haben das Recht auf freien oder ermäßigten Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen kann der Gesamtvorstand von Fall zu Fall beschließen.
- Jedes Mitglied über 18 Jahren hat das aktive oder passive Wahlrecht im Verein.
- Minderjährige Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und die vom Gesamtvorstand erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes zu beachten.
§ 12 Aufnahmegebühren und Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederversammlung festgelegt du in der Gebührenordnung festgehalten.
- Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus:
- einem einmaligen Aufnahmegebühr
- dem Grundbeitrag (Jahresbeitrag, der mindestens den Richtlinien des Landessportbundes entsprechen muss)
- evtl. Abgeltungszahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren, die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden sowie deren geldliche Abgeltung regelt die Gebührenordnung des KKV-Hunstig e.V..
- Umlagen für außergewöhnliche finanzielle Belastungen des Vereins können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgesetzt werden.
- Eine Staffelung der Beiträge nach sozialen Gesichtspunkten kann erfolgen.
- Für unterschiedliche Mitgliedergruppen (z.B. aktive, passive oder jugendliche Mitglieder) können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
- Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.
- Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
- Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
§ 13 Organe des Vereins
- Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfers,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie soll im ersten Quartal des dem zweiten Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden.
- Die Vereinsmitglieder sind mindestens vierzehn Tage vorher in Textform (per E-Mail oder ersatzweise in postalischer Form) durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und des genauen Termins einzuladen.
- Die Einladung gilt als dem Mitglied zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mailadresse versandt wurde.
- Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Geschäftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes
- Berichte der Sportwarte
- Bericht des Kassenwartes
- Berichts der Rechnungsprüfer
- Bericht des Jugendwartes
- Bericht des Sozialwartes
- Wahl eines Versammlungsleiters (bei Neuwahl des Vorstandes)
- Entlastung des Gesamtvorstandes und des Kassenwartes
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Anträge und Verschiedenes
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge an die Mitgliederversammlung sollte vor 22.00 Uhr stattfinden.
- Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem zustimmt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Minderjährige Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, sind zu Mitgliederversammlungen einzuladen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind:
- auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
- wenn der geschäftsführende Vorstand dies für erforderlich hält.
§ 15 Der Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und wird durch die, unter Absatz 5, aufgeführten Mitglieder zum Gesamtvorstand erweitert.
- Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts. Ihm gehören an:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassenwart
- der 1. Sportwart
- Je zwei dieser vier Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt den Verein zu vertreten.
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
- Den Gesamtvorstand bilden neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, die übrigen Sportwarte, der Schriftführer, der Pressewart, der Sozialwart, der Jugendwart und bis zu 2 Beisitzer.
§ 16 Aufgaben des Gesamtvorstandes
- Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes zählen im Besonderen:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
- Erstellung eines Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 17 Wahl des Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Gesamtvorstand.
- Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Gesamtvorstandes ist nicht zulässig.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes, kann der restliche Vorstand bis zur nächsten Wahl einen kommissarischen Nachfolger benennen. Der Gesamtvorstand ist auch bei nicht vollständiger Besetzung der Vorstandspositionen beschlussfähig.
§ 18 Vorstandssitzung
- Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.
- Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
§ 19 Ausschüsse
- Der Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 20 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
- Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
- Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 21 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten wenn der Verein dazu verpflichtet ist.
§ 23 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gummersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der sportlichen Jugendarbeit zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Ordnungen
- Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. Insbesondere handelt es sich um folgende Ordnungen:
- a) Gebührenordnung
- c) Schießstandordnung
- d) Sportordnung.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 25 Schutzkonzept
- Der Verein, dessen Gesamtvorstand sowie eventuelle Amtsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
- Der Verein, dessen Gesamtvorstand sowie eventuelle Amtsträger pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten.
- Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird.
- Das Schutzkonzept sieht u.a. Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie untereinander, zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und zum Umgang mit Vorfällen bzw. Verdachtsfällen vor.
§ 26 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.12.2025 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Satzung vom 17. Mai 2019 außer Kraft.
