Gebührenordnung des „KKV-Hunstig e.V.“

§ 1 Grundlage

  1. Diese Gebührenordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem KKV-Hunstig e.V. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Beschlüsse über die Änderung der Gebührenordnung gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
  3. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
  4. Die Grundlage für diese Gebührenordnung findet sich in § 12 der Vereinssatzung.

§ 2 Beitragshöhe

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Bei Vereinseintritt ist der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. Gebühren:
Einmalige AufnahmegebührenGebühr
Neue Mitglieder ab 18 Jahre100,– €
Familienmitglieder über 18 Jahre50,– €
Jugendliche bis 18 Jahre25,– €
JahresgebührenGebühr
Schüler & Jugendliche50,– €
Aktive Mitglieder120,– €
Partner/ Ehepartner60,– €
Passive Mitglieder50,– €
FehlschüsseGebühr
Je Schuss in Boden, Wand, Decke oder sonstigen Bauwerken oder Teilen20,– €
Sonstige VerwaltungskostenGebühr
Mahngebühren2,50 €
+ Fremdkosten
Stundensatz für nichtgeleistete ArbeitsstundenGebühr
Pro Stunde13,– €

§ 3 Arbeitsstunden

  1. Alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 17. Lebensjahr und bis zum vollendeten 65. Lebensjahr müssen pro Jahr 12 Arbeitsstunden zum Erhalt und zur Pflege der Vereinseinrichtungen erbringen. Für nicht erbrachte Stunden, erhebt der Verein pro Stunde einen Geldbetrag (siehe Absatz 4), der im Lastschriftverfahren mit dem nächsten Beitragseinzug fällig wird.
  2. Bei Neumitgliedern beträgt die Anzahl der Arbeitsstunden 20 Stunden in den ersten zwei Jahren der Mitgliedschaft. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden gem. Absatz 1 berechnet.
  3. Jugendlichen (bis zum vollendeten 17. Lebensjahr) sind von der Erbringung der Pflichtstunden ausgenommen.
  4. Für nicht erbrachte Arbeitsleistung berechnet der Verein ersatzweise pro nicht geleistete Arbeitsstunde einen Stundesatz der sich an dem Gegenwert des zur Zeit der Abrechnung gültigen Mindestlohns (MiLoG) orientiert. Der gültige Mindestlohn wird auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.

§ 4 Zahlungsform

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Lastschriftverfahren zu zahlen.

    Aus Sicherheitsgründen haben wir unsere Kontodaten vorübergehend von der Webseite genommen.
  2. Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.

§ 5 Datenverarbeitung

  1. Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.

§ 6 Vereinsaustritt

  1. Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird in der Satzung unter §8 geregelt.
  3. In jedem Fall ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu zahlen.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Gebührenordnung tritt mit Abstimmung der Mitgliederversammlung am 05.12.2025 in Kraft.